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OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 20 W 130/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Justiz Hessen
§ 29 GBO, § 39a BeurkG, § 42 BeurkG, § 135 GBO, § 1 JustITV Hessen
Zur Einreichung einer Löschungsbewilligung in Form einer elektronisch beglaubigten Abschrift
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 12.08.2020 - III ZR 160/19
Notarielle Beglaubigung - und der Beweis ihrer Unrichtigkeit
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 20 W 130/23
Denn der Beglaubigungsvermerk, wonach eine Abschrift mit einer dem Notar vorliegenden Urschrift übereinstimmt, erbringt als öffentliche Urkunde auch den Beweis dafür, dass die Urschrift der Urkunde dem beglaubigenden Notar tatsächlich vorgelegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.08.2020, III ZR 160/19, juris Tz. 20;… Otto in BeckOK, GBO, Stand: 08.04.2023, § 29 GBO, Rn. 137). - OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10
Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 20 W 130/23
Weil eine Entscheidung des Grundbuchamts regelmäßig die Rechtsstellung eines verfahrensbevollmächtigten Notars nicht beeinträchtigt, steht diesem im Beschwerdeverfahren nach den §§ 71 ff. GBO grundsätzlich auch kein eigenes Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschluss vom 20.10.2011, 20 W 548/10, Tz. 15; KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2014, Beschluss vom 11.02.2014, 1 W 130/13, Tz. 9; beide juris). - BGH, 13.03.2014 - V ZB 152/12
Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 20 W 130/23
Bei der Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist davon auszugehen, welche Schwierigkeiten die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit des Beschwerdeverfahrens ist (BGH, Beschluss vom 13.03.2014, V ZB 152/12, juris Tz. 4).
- OLG Naumburg, 16.09.2014 - 12 Wx 39/14
Grundbuchverfahren: Nachweis der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 20 W 130/23
Kommt es auf den Besitz einer Urkunde an, ist anerkannt, dass die Vorlage einer beglaubigten Abschrift dann ausreichend ist, wenn ein Notar bescheinigt, dass ihm die Urkunde zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.10.2012, 1 W 46 - 67/12, Tz. 13; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2014, 12 Wx 39/14, Tz. 21; beide juris). - OLG Frankfurt, 03.11.1994 - 20 W 333/94
Wiederverwendbarkeit einer Löschungsbewilligung
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 20 W 130/23
Vielmehr wird diese als Verfahrenshandlung erst mit ihrer Aushändigung mit dem Willen des Erklärenden unmittelbar an das Grundbuchamt oder zur dortigen Vorlage an denjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll, unwiderruflich wirksam (so auch: Senat, Beschluss vom 03.11.1994, 20 W 333/94, Tz. 16). - KG, 11.02.2014 - 1 W 130/13
Grundbuchverfahren: Unzulässigkeit einer Beschwerde des Urkundsnotars gegen die …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 20 W 130/23
Weil eine Entscheidung des Grundbuchamts regelmäßig die Rechtsstellung eines verfahrensbevollmächtigten Notars nicht beeinträchtigt, steht diesem im Beschwerdeverfahren nach den §§ 71 ff. GBO grundsätzlich auch kein eigenes Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschluss vom 20.10.2011, 20 W 548/10, Tz. 15; KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2014, Beschluss vom 11.02.2014, 1 W 130/13, Tz. 9; beide juris). - OLG Frankfurt, 12.01.2023 - 20 W 196/22
Beschwerdeberechtigung bei abgelehnter Löschung Nacherbenvermerk
- OLG Jena, 26.03.2014 - 3 W 47/11
Löschung einer Rückauflassungsvormerkung
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 20 W 130/23
Weil aber beglaubigte Abschriften einer Urkunde anders als deren Ausfertigungen auch ohne die Befugnis zur Verwendung des Originals zu erlangen sind, soll die Vorlage einer beglaubigten Abschrift nicht für den Nachweis genügen, dass diese mit dem Willen des Bewilligenden erfolgt, wenn die Abschrift von einem anderen als dem Bewilligenden oder dessen Vertreter eingereicht wird (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 26.03.2014, 3 W 47/11, Tz. 2 juris).